Hochseeschiff

Bezeichnet ein Schiff oder ein anderes schwimmendes Gerät, das zwischen dem Hafen Police und Häfen außerhalb der Zone des Hoheitsgewässers verkehrt.

Hafenschiff

Bezeichnet ein Schiff, das Dienstleistungen im Hafen erbringt, wie z. B. Eisbrecher, Schlepper, Hafenbargen, Schwimmkräne, Bunkerschiffe, Schiffe zur Schadstoffaufnahme, Tauchschiffe, Schiffe im Besitz der Hafenstadt sowie andere schwimmende Geräte im Besitz des Hafens, die vom Hafen oder Hafenbetreibern vermietet werden.

Binnenschiff

Bezeichnet ein Schiff oder ein anderes schwimmendes Gerät, das zwischen dem Hafen Police und dessen Hinterland verkehrt.

Küstenschiff

Bezeichnet ein Schiff, das zwischen dem Hafen Police und Häfen im Gebiet der Pommerschen Bucht sowie innerhalb der polnischen Hoheitsgewässer verkehrt.

Hafengebührentarif, genehmigt am 16. Oktober 2024

Allgemeine Bestimmungen

  1. Diese Hafengebührentabelle wird vom Vorstand des Seehafens Police Sp. z o.o. gemäß dem Gesetz über Seehäfen und Anlegestellen vom 20. Dezember 1996 (Gesetzblatt von 2022, Pos. 1624 mit späteren Änderungen) sowie dem Gesetz über Hafenauffanganlagen für Abfälle und Ladungsreste von Schiffen vom 12. Mai 2022 (Gesetzblatt von 2022, Pos. 1250) festgelegt.
  2. Die Gebührenordnung gilt innerhalb der Grenzen des Seehafens in Police, die durch die Verordnung des Infrastrukturministers vom 22. September 2009 über die Festlegung der Landgrenze des Seehafens in Police (Gesetzblatt von 2009, Nr. 164, Pos. 1309) festgelegt wurden.
  3. Im Sinne dieser Gebührenordnung umfassen Hafengebühren:
    • Tonnagegebühr, die für das Einlaufen eines Schiffes in den Hafen, das Auslaufen aus dem Hafen, die Durchfahrt eines Schiffes im Transit durch das Hafengebiet sowie die Möglichkeit der Abfallaufnahme und -entsorgung erhoben wird.
    • Liegeplatzgebühr, die für die Nutzung eines Kais oder einer Anlegestelle durch das Schiff erhoben wird.
    • Passagiergebühr, die für das Betreten des Festlands oder das Einsteigen eines Passagiers auf ein Schiff erhoben wird.
  4. Die Tonnagegebühr wird von allen Schiffen getragen, die die Kais und Anlegestellen innerhalb der Grenzen des Seehafens in Police anlaufen.
  5. Die Liegeplatz- und Passagiergebühren zugunsten des Vorstands des Seehafens Police Sp. z o.o. werden von Schiffen getragen, die die Kais nutzen, die vom Vorstand des Seehafens Police Sp. z o.o. verwaltet werden. Liegeplatz- und Passagiergebühren für Schiffe, die Kais anlaufen, die nicht vom Vorstand des Seehafens Police Sp. z o.o. verwaltet werden, werden von den jeweiligen Verwaltern dieser Kais festgelegt und erhoben.
  6. Gebühren für andere Dienstleistungen, die vom Vorstand des Seehafens Police Sp. z o.o. oder von ihm beauftragten Dritten erbracht werden, werden auf Grundlage anderer Gebührentarife oder Vereinbarungen erhoben.
  7. Diese Gebührenordnung tritt am 1. November 2024 in Kraft.
  8. Ausgewählte Hafengebührensätze unterliegen bei Beschluss des Vorstands des Seehafens Police Sp. z o.o. nach Ablauf jedes Kalenderjahres einer Indexierung. Die Anpassung erfolgt um einen Wert, der den durchschnittlichen Jahresindex der Verbraucherpreise für Waren und Dienstleistungen, wie er vom Präsidenten des Zentralen Statistischen Amtes für das Vorjahr veröffentlicht wird, nicht übersteigt, jedoch nur, wenn dieser Index über 100 liegt. Eine Anpassung der ausgewählten Hafengebührensätze aufgrund der Indexierung stellt keine Änderung der Bedingungen dieser Gebührenordnung dar. Die in dieser Weise angepassten Hafengebührensätze gelten ab dem 1. April jedes Kalenderjahres und werden unverzüglich nach der Veröffentlichung durch das Zentrale Statistische Amt in dieser Gebührenordnung berücksichtigt.
  9. Die Gebührenordnung ist veröffentlicht und allgemein zugänglich auf der Website www.portpolice.pl.

Vorschriften zur Berechnung der Hafengebühren

Vorschriften zur Berechnung der Hafengebühren

  1. Die Grundlage für die Berechnung der Hafengebühr ist die Bruttoraumzahl (GT) des Schiffes gemäß dem aktuellen internationalen Schiffsvermessungszeugnis, das auf der Grundlage des „Internationalen Übereinkommens über die Vermessung von Schiffen“ von 1969 ausgestellt wurde.
  2. Für Schiffe, die ein Vermessungszeugnis besitzen, das ihre Bruttoregistertonnage (BRT) angibt, wird für die Berechnung der Gebühr angenommen, dass 1 BRT = 1 GT entspricht.
  3. Für Schiffe mit einem Vermessungszeugnis, in dem die Tragfähigkeit des Schiffes in DWT angegeben ist, wird angenommen, dass 1 GT = 3 DWT entspricht.
  4. Wenn die Bruttoraumzahl (GT) des Schiffes nicht bestimmt werden kann, wird die Grundlage für die Berechnung der Hafengebühr das Volumen des Schiffes in Kubikmetern sein, das als Produkt aus Gesamtlänge, maximaler Breite und maximalem Tiefgang gemäß der Sommerwasserlinie in Süßwasser mit Aufrundung auf den nächsten vollen Kubikmeter berechnet wird, wobei angenommen wird, dass 1 m³ = 1 GT entspricht.
  5. Wenn im Vermessungszeugnis des Schiffes unterschiedliche Raumzahlen angegeben sind oder das Schiff zwei Vermessungszeugnisse besitzt, wird die höhere Raumzahl für die Berechnung der Gebühren herangezogen.
  6. Für Tankschiffe mit Doppelboden und/oder separaten Ballasttanks wird die Grundlage für die Hafengebühr die Bruttoraumzahl (GT) des Schiffes abzüglich der Kapazität des Doppelbodens und/oder der separaten Ballasttanks sein.
  7. Schiffe, die in einer Reise Ladeoperationen im Hafen Police durchführen, zahlen eine einmalige Tonnagegebühr.
  8. Schiffe, die in einer Reise den Hafen Police und einen anderen polnischen Hafen an der Odermündung anlaufen, zahlen eine Tonnagegebühr in Höhe von 50%.
  9. Schiffe, die das Hafenareal von Police im Transit durchqueren, erhalten einen Rabatt von 50% auf die Tonnagegebühr.
  10. Im Rahmen der entrichteten Tonnagegebühr kann das Schiff Schiffsmüll gemäß den im Hafen Police geltenden Regeln abgeben (gemäß den „Bestimmungen zur Regelung des Verfahrens und der Art der Abfallannahme von Schiffen, die die von Zarząd Morskiego Portu Police Sp. z o.o. verwalteten Kais nutzen“ – einsehbar in der Unternehmenszentrale oder auf der Website www.portpolice.pl).
  11. Die Kosten für die Annahme von Ladungsresten werden vom Auftraggeber direkt mit dem Unternehmen, das diese Abfälle übernimmt, vereinbart.

Anwendung des Tarifs und Abrechnungen

Anwendung des Tarifs und Abrechnungen

  1. Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren entsteht in dem Moment, in dem das Schiff die Hafeninfrastruktur nutzt.
  2. Die Gebühren der Hafentarife werden in EUR angegeben. Die Umrechnung der Tarifsätze in die Zahlungswährung erfolgt gemäß der Kursliste der Nationalbank von Polen zum Ankaufkurs, der am Tag des Abschlusses der Nutzung der Hafeninfrastruktur durch das Schiff gilt.
  3. Auf Grundlage einer Vereinbarung mit dem Seehafen Police Sp. z o.o. kann ein anderer Umrechnungskurs von EUR in die Zahlungswährung angewendet werden.
  4. Der Mindestbetrag einer Rechnung beträgt 10 EUR.
  5. Der Schiffstyp wird durch die Art der größten Ladungspartie bestimmt.
  6. Alle Gebühren, die in Prozent angegeben sind, werden auf die Tarifsätze berechnet.
  7. Die Anwendung von Gebühren, die von den in diesem Tarif festgelegten abweichen, erfordert den Abschluss eines Vertrags mit dem Vorstand des Seehafens Police Sp. z o.o.
  8. Die Hafentarife verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. Auf die Hafengebühren wird die am Tag der Leistungserbringung gültige Mehrwertsteuer hinzugerechnet.

Pflichten des Schiffes oder seines Vertreters

Pflichten des Schiffes oder seines Vertreters

Das in den Hafen einlaufende Schiff oder dessen Agent ist verpflichtet, dem Vorstand des Seehafens Police Sp. z o.o. die folgenden Dokumente vorzulegen:

  1. Einlauf-/Auslaufmeldung des Schiffes, die folgende Informationen enthalten sollte:
    • den Namen des Schiffes, seine Flagge und seinen Rufzeichen-Code
    • den Schiffstyp und seine Parameter (Gesamtlänge, maximale Breite, maximaler Tiefgang in Süßwasser), Tiefgang des Schiffes beim Einlaufen in den Hafen und Tiefgang beim Auslaufen aus dem Hafen
    • die Bruttoraumzahl (GT) des Schiffes
    • den Namen des Hafens, aus dem das Schiff gekommen ist, und den Namen des Hafens, in den es ausläuft
    • die Menge und Art der Ladung, die im Hafen gelöscht und/oder geladen wird
    • den Namen und die Adresse des Reeders oder Charterers (je nachdem, wer der Zahler der Hafengebühren ist)
  2. ein Dokument, das die Abgabe von Abfällen im letzten Hafen bestätigt,
  3. Informationen über die an Bord befindlichen Abfälle vor dem Einlaufen in den Hafen,
  4. Informationen über den Sicherheitsstatus des Schiffes.

Der Schiffsagent muss über eine schriftliche Vollmacht verfügen, um im Namen des Reeders oder Charterers zu handeln. Auf Verlangen des Vorstandes des Seehafens Police Sp. z o.o. ist der Agent verpflichtet, diese Vollmacht vorzulegen.

Der Schiffsagent ist verpflichtet, die Forderungen des Vorstandes des Seehafens Police Sp. z o.o. vor dem Auslaufen des Schiffes aus dem Hafen zu sichern.

Die Forderungen des Vorstandes des Seehafens Police Sp. z o.o. sind unverzüglich nach Erhalt der entsprechenden Rechnung, jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen nach deren Ausstellung zu begleichen. Im Falle einer Überschreitung dieser Frist werden gesetzliche Verzugszinsen berechnet.

Befreiungen von Hafengebühren

Befreiung von Hafengebühren

Von Hafengebühren befreit sind Schiffe, die in den Hafen einlaufen, vorausgesetzt, sie melden den Zweck des Einlaufens vorher an und führen keine kommerziellen Aktivitäten durch:

  • zum Einholen von Informationen oder zum Erhalt von Anweisungen und den Hafen innerhalb von 48 Stunden wieder verlassen
  • zum Zweck der medizinischen Versorgung eines erkrankten Besatzungsmitglieds oder Passagiers oder zum Entladen von Verstorbenen
  • zum Schutz vor schlechtem Wetter
  • im Rahmen offizieller Höflichkeitsbesuche
  • Schiffe der Marine, der Grenzschutzbehörde, der Polizei, der Zollbehörde, der Seefahrtsakademie, Sportboote, Segelschiffe im Zusammenhang mit Veranstaltungen, die von der Hafenstadt organisiert werden
  • Hafenschiffe sowie Fischkutter und Boote lokaler Reedereien

Haftung

Haftung

Der Vorstand des Seehafens Police Sp. z o.o. übernimmt keine Verantwortung:

  • für Schäden und/oder Verluste, die durch Naturkatastrophen oder höhere Gewalt verursacht wurden, oder die infolge eines Streiks, einer Aussperrung oder ähnlicher Aktionen, die von seinen Mitarbeitern und/oder Auftragnehmern durchgeführt wurden, entstanden sind
  • für finanzielle Folgen, die durch Anordnungen oder Handlungen staatlicher oder kommunaler Behörden oder gerichtlicher Organe verursacht wurden
  • für etwaige Schäden, die durch Hilfeleistungen entstanden sind, zu deren Erbringung er im Interesse der Hafensicherheit im notwendigen Umfang verpflichtet war
  • für Folgen, die sich aus falschen Angaben ergeben können, die vom Schiff oder seinem Agenten gemacht wurden

Tabelle der Tonnage- und Liegeplatzgebühren für Hochseeschiffee (gültig ab 1. Oktober 2024)

Tabelle der Tonnage- und Marinagebüren für Seeschiffe
(der Tarif ist gültig ab 1. Oktober 2024)

Schiffstyp Tonnagegebühr
pro 1 GT
Liegeplatzgebühr
pro 1 GT
Autotransporter PLN 0,95 PLN 0,48
Massengutschiffe PLN 3,60 PLN 0,48
Stückgutschiffe PLN 3,47 PLN 0,48
Kühlschiffe PLN 2,86 PLN 0,48
Containerschiffe PLN 1,78 PLN 0,48
Ro-Ro-Schiffe PLN 1,34 PLN 0,48
Passagierschiffe PLN 0,78 PLN 0,48
Fähren PLN 0,82 PLN 0,48
Tankschiffe PLN 3,64 PLN 0,48
Schub- und Schleppverbände PLN 2,60 PLN 0,48
Sonstige PLN 2,69 PLN 0,48

Bemerkungen:

  1. Schiffe, die ausschließlich Container transportieren, unabhängig von ihrem Typ, werden als Containerschiffe behandelt.
  2. Passagierschiffe mit einer Bruttoraumzahl (GT) von über 50.000 GT werden auf der Grundlage von 50.000 GT abgerechnet.
  3. Die Bruttoraumzahl (GT) eines Schub- oder Schleppverbands entspricht der Summe der Bruttoraumzahlen des Schleppers oder Schubschiffs und der geschleppten oder geschobenen Einheit.
  4. Autotransporter mit einer Bruttoraumzahl (GT) von über 40.000 GT werden auf der Grundlage von 40.000 GT abgerechnet.
  5. Schiffe, die in den Hafen einlaufen, um Reparaturen, Abwrackung, Auftanken, Proviantaufnahme, Ausrüstungsergänzung, Crewwechsel oder Müllentsorgung durchzuführen, zahlen eine Tonnagegebühr in Höhe von 25%.
  6. Schiffe, die ausschließlich zum Anlegen in den Hafen einlaufen und keine kommerziellen Aktivitäten ausführen, zahlen eine Tonnagegebühr in Höhe von 25%.

Tabelle der Tonnage- und Liegeplatzgebühren für Linienschiffe der Hochseeschifffahrt

Tabelle der Tonnage- und Liegeplatzgebühren für Linienschiffe der Hochseeschifffahrt

Anlaufhäufigkeit

Tonnage- und Liegeplatzgebühr

mindestens 8 Mal pro Woche

40% der Grundgebühr

mindestens 6 Mal pro Woche

45% der Grundgebühr

mindestens 4 Mal pro Woche

50% der Grundgebühr

3 Mal pro Woche

60% der Grundgebühr

2 Mal pro Woche

65% der Grundgebühr

1 Mal pro Woche

70% der Grundgebühr

seltener als 1 Mal pro Woche

75% der Grundgebühr

Bemerkungen:

  1. Die Bezeichnung „Woche“ bedeutet einen Zeitraum, der am Montag um 00:00 Uhr beginnt und am Sonntag um 24:00 Uhr endet.
  2. Die Bezeichnung „Linienschifffahrt“ bedeutet einen regelmäßigen Schifffahrtsdienst zwischen dem Hafen in Police und anderen Häfen, die zwischen dem Vorstand des Seehafens Police Sp. z o.o. und dem Reeder/Betreiber der Schifffahrt vereinbart wurden.

Tabelle der Tonnage- und Liegeplatzgebühren für Küsten- und Binnenschiffe

Tabelle der Tonnage- und Liegeplatzgebühren für Küsten- und Binnenschiffe

Tonnagegebühr

Frachtschiffe bis 1.000 GT: PLN 0,17/1 GT
Frachtschiffe über 1.000 GT: PLN 0,26/1 GT

Passagierschiffe bis 1.000 GT: PLN 0,26/1 GT
Passagierschiffe über 1.000 GT: PLN 0,35/1 GT

Liegeplatzgebühr

Schiffe bis 1.000 GT: PLN 0,13/1 GT
Schiffe über 1.000 GT: PLN 0,17/1 GT

Es besteht die Möglichkeit, auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Reeder und dem Vorstand des Seehafens Police Sp. z o.o. jährliche Tonnage- und Liegeplatzgebühren anzuwenden. Die Höhe der Jahresgebühr wird durch Multiplikation des Einzelsatzes mit dem Faktor 20 berechnet.

Tabelle der Passagiergebühren

Tabelle der Passagiergebühren

Passagierschiffe und andere Seeschiffe
mit einer Bruttoraumzahl von über 1.000 GT – PLN 4,33 pro Passagier
Fähren und Passagier-/Frachtschiffe der Seeschifffahrt – PLN 4,12 pro Passagier
Passagierschiffe und andere Seeschiffe
mit einer Bruttoraumzahl von unter 1.000 GT – PLN 1,08 pro Passagier
Passagierschiffe und andere Küstenschiffe – PLN 1,08 pro Passagier

Die Höhe der Passagiergebühr in der Seeschifffahrt wird auf der Grundlage der Passagierliste festgelegt.

Die Höhe der Passagiergebühr in der Küstenschifffahrt wird auf der Grundlage der Meldung des Kapitäns des Schiffes festgelegt.

Gebühren für Dienstleistungen des Zarząd Morskiego Portu Police Sp. z o.o.

Gebühren für Dienstleistungen des Zarząd Morskiego Portu Police Sp. z o.o.

1. Gebühr für die Unterstützung durch ein Feuerlöschschiff – pro angefangene Stunde: PLN 585,00
(Zeit wird ab Verlassen der Basis bis zur Rückkehr zur Basis berechnet).

2. Gebühr für den Einsatz einer Ölsperre – pro angefangene 24 Stunden: PLN 4290,00

3. Alle anderen, in dieser Gebührenordnung nicht aufgeführten Forderungen zugunsten des Vorstands des Seehafens Police Sp. z o.o. werden in separaten Verträgen geregelt, die zwischen dem Vorstand des Seehafens Police Sp. z o.o. und dem Auftraggeber geschlossen werden.
Für Dienstleistungen, die an arbeitsfreien Tagen ausgeführt werden, gelten folgende Zuschläge auf die entsprechenden Tarifsätze:

a) für Dienstleistungen, die an einem arbeitsfreien Samstag ausgeführt werden: 80%
b) für Dienstleistungen, die an Sonntagen und Feiertagen ausgeführt werden: 100%
c) für Dienstleistungen, die an hohen Feiertagen ausgeführt werden: 150%

(Als hohe Feiertage gelten: Neujahr, der erste Ostertag, der 3. Mai, Heiligabend ab 14:00 Uhr, der erste Weihnachtstag, Silvester ab 14:00 Uhr)

Andere Gebühren

Andere Gebühren

Gebühren für den sozialen und kulturellen Fonds für Seeleute – gemäß der IAO-Empfehlung Nr. 138 wird pro 1 GT Bruttoraumzahl des Schiffes eine Gebühr von PLN 0,02 erhoben. Die Gebühr darf nicht überschreiten: PLN 345,00

ABFÄLLE

Die Regeln zur Bestimmung der Art und Weise der Entsorgung der Abfälle von Schiffen, die die Kais in Verwaltung Vorstand des Hafens in Police GmbH benutzen – gültig ab 1.11.2024

Entscheidung des Starost in Police über „Bewirtschaftungsplan über Schiffabfälle der Schiffe im Hafen in Police“

„Abfallbewirtschaftungsplan des Hafens über die Ladereste von Schiffen im Hafen in Police”